|
Am Dienstag, den 29. Dezember, beginnt der Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Dann dürfen Raketen, Party-Knaller, Schwärmer, Bengalartikel und anderes so genanntes Kleinfeuerwerk der Klasse II bis einschließlich zum 31. Dezember verkauft werden.
Feuerwerksartikel der Klasse II dürfen nur an über 18-Jährige verkauft werden.
Kleinstfeuerwerk der Klasse I wie etwa Knallbonbons oder Tretknaller darf der Einzelhandel das ganze Jahr über an Kunden abgeben, die älter als zwölf sind.
Feuerwerksartikel dürfen nur dann verkauft werden, wenn sie und ihre Verpackungen deutlich, leicht lesbar, dauerhaft und in Deutsch unter anderem mit folgenden Kennzeichnungen versehen sind: Bezeichnung des jeweiligen Stoffes oder Gegenstandes; Name (Warenzeichen), Anschrift und Telefonnummer des Herstellers beziehungsweise des Importeurs; Herstellungsstätte, Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM-PI oder II - vierstellige Zahl) sowie das Bruttogewicht der Verpackungseinheit (vermerkt auf der kleinsten Verpackungseinheit). Feuerwerk der Klasse II muss den Hinweis ‚Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten’ tragen. Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt es, wenn die Hinweise auf der kleinsten Verpackungseinheit zu lesen sind. Enthält eine solche kleinste Verpackungseinheit verschiedene Feuerwerksartikel, so muss erkennbar sein, welche Kennzeichnung für welchen Gegenstand gilt.
zurück
|